
Der Rechtsgrundsatz Impossibilium nulla est obligatio (deutsch: „Nichts ist Pflicht bei Unmöglichkeit“) trägt dem Umstand Rechnung, dass der Leistungsschuldner dem Gläubiger nicht eine Leistung zu erbringen hat, die ihm zu leisten unmöglich ist. Diese Figur ist damit angesiedelt in der Rechtssphäre der Unmöglichkeit (Leistungsstörungsre...
Gefunden auf
https://de.wikipedia.org/wiki/Impossibilium_nulla_est_obligatio

(lat.). Zu Unmöglichem gibt es keine Verpflichtung.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 5. A. 1991, 87, Nr. 22 (Celsus, um 70 - um 140, Digesten 50, 17, 185); Wollschläger, C., Die Entstehung der Unmöglichkeitslehre, 1970
Gefunden auf
https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

(lat.) 'nichts ist Pflicht bei Unmöglichkeit'. Wird einem Schuldner seine Leistungspflicht unmöglich, so kann sie vom Gläubiger nicht verlangt werden.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/40204

Mit impossibilium nulla est obligatio (lat.) wird der Grundsatz bezeichnet, dass Unmögliches nicht geleistet werden muss. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist dieser Grundsatz in § 275 Abs. 1 geregelt.
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/impossibiliumnullaestobligatio.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.